Hallo zusammen,
wir -hier in Hessen- haben hier die HBO (Die Hessische Bauordnung)
die sagt zu den angrenzenden Grundstücken bei Bau folgendes:
"Die Länge der Grenzbebauung darf bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 insgesamt 15 m nicht überschreiten; Dachüberstände sind einzurechnen. 3 Bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m2 sein."
Was passiert oder kann passieren, wenn die Wandfläche die 25qm etwas -b.B 0,9-1,0 qm- übersteigt. Sprich, wenn die Fläche bei rund 26 qm liegt.
Kann der Nachbar die Garage, was mit Fahradabstellraum erweitert ist "kürzen" lassen.
Gruß aus Hessen
wir -hier in Hessen- haben hier die HBO (Die Hessische Bauordnung)
die sagt zu den angrenzenden Grundstücken bei Bau folgendes:
"Die Länge der Grenzbebauung darf bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 insgesamt 15 m nicht überschreiten; Dachüberstände sind einzurechnen. 3 Bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m2 sein."
Was passiert oder kann passieren, wenn die Wandfläche die 25qm etwas -b.B 0,9-1,0 qm- übersteigt. Sprich, wenn die Fläche bei rund 26 qm liegt.
Kann der Nachbar die Garage, was mit Fahradabstellraum erweitert ist "kürzen" lassen.
Gruß aus Hessen